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DOCUMENTE SIMILARE |
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Völkerrecht Vorlesungen
Völkerrecht = internationales Recht
Das Recht zwischen Staaten
VR hat keinen richtigen Gesetzgeber, Gesetz zwischen Staaten – muss Ergebnis der internationalen Politik sein
Staaten müssen Rechte anhand von Verträgen selber machen
VR kann durch Gewohnheit auftreten – Gewohnheitsrecht
Konsens bestimmt, ob Recht oder nicht
Der nat. Gesetzgeber ist für den gesamten Staat gültig
Kein Vertrag ist wirklich universell, partielles Recht
Gewohnheitsrecht meist universal
Vertragsstaaten können Verträge auch wieder ändern
Wenn Politik was anderes ist als VR entscheiden die Gegebenheiten
Erwartung der Gegenseitigkeit jeder Staat muss damit rechnen, dass wenn er sich über die Norm hinweg setzt, dies auch ein anderer tut
Ziele – Hauptaufgaben des VR
Friedenssicherung
Konflikte abbauen
Ausgleich zwischen arm und reich
Umweltschutz
Menschenrechte
Die internationalen Beziehungen bedürfen einer geregelten Funktion
Staaten müssen kooperieren
Die Verfahren stellt das VR bereit, z. B Diplomatie
VR ist unverzichtbar
Kriegsverbot, Vorschriften über Klimaschutz, Entwicklungsdienste sind nötig
Sicherung und Beachtung der Normen Schwachstelle
Völkerrechtssubjekte
Rechtssubjekt: wer an Recht beteiligt sein kann
Objekt: wer nur Gegenstand ist und nicht beteiligt ist
Subjekt: auch Adressat von Pflichten –Staaten sind Träger der Rechten und Pflichten beim VR
I.O. werden vom Staat geschaffen
Staat: Grenzen, legitime Herrschaft, Staatsvolk
Das Staatsgebiet ist durch Grenzen gekennzeichnet, Staatslinien werden zu Grenzlinien
Staatsgewalt: Regierung muss Ordnung organisieren
Failed states: Somalia, wo warlocks die Chefs sind, dort gibt es keine effektive Staatsgewalt mehr
Ausnahme: im Bereich der Menschenrechte, z. b vorm internat. Gerichtshof kann auch eine Person Völkerrechtsubjekt sein, ansonsten nur Staaten und I.O.
EU kann man nicht als Staat ansehen, da die Unionsgewalt nicht autonom ist und da die Union die nötige Ordnung nicht selber organisieren kann
I.O. sind auch Völkerrechtssubjekte, aber keine NGO´s
NATO, UNO, WTO,EU werden durch Staaten gegründet durch einen Vertrag, ggb. Mitgliedsstaaten sind Völkerrechtssubjekte
Voraussetzung: auf Dauer angelegte Vereinigung von mind. 2 Staaten auf dem Gebiet des VR
selbstständige Wahrnehmung eigener Aufgaben, Gründungsvertrag, ein eigenes handlungsfähiges Organ
EU= supranational, mit weitreichenden Befugnissen, EU kann direkt regieren
Früher waren die VR-subjekte nicht sie Staaten sondern die Monarchen
Rotes Kreuz: nach Genfer Abkommen, Schweizer Verein, Hilfskonstruktion für gewaffnete Konflikte
Malteser Orden: Krankenpflege und Katastrophenschutz
Quellen des VR: formelle( positiviert den Entstehungsgrad) und materielle (kommen die Vorstellungen her) Rechtsquelle
Völkerrechtlicher Vertrag: wer die Staaten sind, Bedingungen, bzw. Ziel des Vertrages, was man erreichen will, die Aufgaben, Strukturen, Organe
Vertrag: Vertragsparteien: nur Staaten und Organisationen
VR Verträge zwischen einem Staat und einen Individium kommt nicht oft vor
Es muss sich um eine Übereinkunft handeln
VR Verträge: Charta der UNO, Wiener Übereinkommen, Protokolle über Flüchtlinge
Wie kommt ein Vertrag zustande?
Hauptidee, Interessenkonvergenz, Vertragstext muss ausgearbeitet werden, Verhandlungen (dafür Vertreter der Staaten) führen, dann kommt man irgendwann zum Ergebnis
Verträge müssen innerstaatlich gebilligt werden
Ratifizierung der wichtigen Leute
Es kann sich hinausziehen
Konsensverfahren besser als Einstimmigkeit
Auslegung des Vertrages immer mehrdeutig
Verträge sind das Wichtigste im VR, wenn sich das Hoheitsgebiet ändert, verändert sich auch der Vertrag Geltungsbereich räumlich und zeitlich
Sie gelten nicht für die Zeit vor dem Vertrag, erst beim in Kraft treten
Vorwirkung: Vertrag noch nicht ganz abgeschlossen, aber er gilt schon, schon unterschrieben aber noch nicht ratifiziert
Lisabonner Vertrag: Tschechen haben noch nicht unterschrieben
Ratifizierung: Staatsoberhaupt unterschreibt (multilateral)
Verträge gelten immer nur für die Vertragsparteien, diese können sich auch widersprechen, dann ggf. Spaltung, es gilt der neuere Vertrag
Verträge zu Lasten dritter sind nicht häufig, da der dritte Staat verpflichtet wäre, wenn er sich selbst verpflichtet
Verträge zu Gunsten dritter sind häufiger
Verträge können durch Vertragsparteien geändert werden, bei multilateralen Verträgen ist es schwieriger auf den klaren Nenner zu kommen
Vorbehalte der Verträge: macht Sinn bei multilateralen Verträgen
wenn ein Mitgliedsstaat nicht alle Pflichten übernehmen will, macht er einen Vorbehalt
aber nur, wenn der Vertrag Vorbehalte nicht verbietet
Anderungen im Vertrag im Bezug auf eine Vertragspartei
Es kann auch Einspruch gegen Vorbehalt geben, wenn nicht sicher ist, was er für Folgen hat
Bei 2 seitigen Verträgen macht er keinen Sinn
Ungültigkeit von Verträgen:
Verhandlungsführer nicht zuständig zum Unterschreiben
Bei Täuschung und Bestehung
Verträge sind einzuhalten, 2 seitigen kann man kündigen
Gewohnheitsrecht:
Bis 18 Jhd war das Gewohnheitsrecht die große Rechtsquelle
Heutzutage nicht mehr so oft, da es Gesetzgebung im nat. Recht gibt
Im VR war es bis zum 2. WK die Nationalhauptquelle
Im VR gibt es keine Gesetze, nur Verträge
Gewohnheitsrecht gilt für Länder, die nicht im Wiener Abkommen sind
Allgemeine Übung wird als Recht angesehen, die von Staaten ausgeübt wird
Voraussetzung: gewisse Dauer, Einheitlichkeit, Verbreitung
Staaten müssen sich somit gleichmäßig konstant verhalten
Opinio juris: Völkerrecht, Meinung, Widerspruch
Konsensprinzip – Konsens der Staaten macht das VR
Staatliche Handlung und andere Staaten vollziehen sie
allgemeine Übung durch Handlung oder Unterlassen
allgemeines Unterlassen der Steuern Völkergewohnheitsrecht
auch durch Vertrag kann sich Völkergewohnheitsrecht entwickeln
die UNO fasst oft Resolutionen in Schließungen was aber keine Übung ist, Schließungen sind rechtlich unverbindlich
in seltenen Fällen entsteht dann VGR, wenn sie so handeln und opinio juris entwickeln
Problem, ist, dass nix geschrieben steht und man somit nicht nachschauen kann
Übung ist meistens der Nachweis für das Recht
da es ziemlich ungewiß ist, bleibt es unbestimmt
man sollte das VGR durch Verträge kodifizieren, im Vertrag kann man es dann nachlesen und es gibt Klarheit
Problem mit der Haftung der Strafen, wenn sie gegen dass VR verstoßen haben
Allgemeine Rechtsgrundsätze:
Ursprung nicht aus dem Vr, sondern aus dem nat. Recht
Man kann Ideen gewinnen, wie das VR sein sollte
z.B. Haftung der Staaten, das gab es damals nicht, also nahm man die Idee des nat. Rechts
heute sind viele Rechtsgrundsätze nicht mehr zu finden
ein Staat sagt etwas und daraus entstehen Verpflichtungen für ihn
verbindliche Erklärungen z.B. Frankreich und Atomversuche
einseitige Erklärungen können bindend sein
2 seitige Erklärungen Anerkennung, Staat erkennt eine bestimmte Handlung als rechtsmäßig an
Gegenteil: Protest, best. Situation ist völkerrechtswidrig
Anerkennung: Willenserklärung, best. Rechtslage hat bestimmten Anspruch, Rechtssicherheit wird wiederhergestellt, z. b. durch Grenzen
Einseitige Willenserklärung, ausdrücklich oder stillschweigend
Zwischen den verschiedenen Quellen gibt es keine Hierarchie, alle sind gleich viel wert
Das neue Recht geht dem älteren voraus
Gerichtliche Entscheidungen sind Hilfsmittel, heute sehr wichtig zur Erkennung der Rechtsnormen
Staat im VR:
Fähigkeit zur Beziehung zu anderen Staaten
Effektivitätsprinzip
Neue Staaten müssen anerkannt werden, zur Beseitigung von Zweifelsfragen
Ist auch Grundlage für diplomatische Beziehungen
De jura: alle Rechtswirkungen, volle Anerkennung
De facto: wenn es noch keine entgültige Entscheidung gibt, es kann eingeschränkt sein oder auch Vorstufe der de jura Anerkennung
Anerkennung: 1 seitige Erklärung innerhalb 2 Staaten, ohne einen 3. Staat
Ist selten einheitlich, es gibt immer Staaten, die nicht mitspielen (Anerkennung der UDSSR durch USA 1933)
Anerkennung von Regierungen: meistens wenn ein neuer Staat anerkannt wurde
Bei bereits bestehenden Staaten ist die Bildung einer neuen Regierung eine Frage des Verfassungsgesetzes
Bei Revolutionen: Gefahr der Billigung dass man die Revolution anerkennt, daher werden revol. Regierungen meist nicht anerkannt
Es darf keinen erheblichen Widerstand geben
Manchmal werden Exilregierungen lange anerkannt, was allerdings nicht so sein sollte
Es gibt keine Pflichtanerkennung
Staatsgebiet: souverän, wo sich die Staatsgewalt manifiziert, physisches Gebiet
Innere Souveränität: Gebietshoheit:
Über alles was im Staat geschieht, er regelt alles, der Staat kann tun und machen was er will
Gebietshoheit geht sehr weit, es redet niemand rein, außer die EU und teilweise die UNO
Jeder Staat nimmt Gebietshoheit in Anspruch, muss aber auch die G.H der anderen Staaten anerkennen
Verbot der Annahme von Hoheitsakten von fremden Staaten, z. B Benachrichtigung der Wahlen ist nicht erlaubt
Polizeiliche Maßnahmen, Bußgeldbescheide, keine Schiffe versenken in fremden Häfen, grenzüberschreitende Emissionen
Das Gebiet eines Staates kann sich verändern, oder abgekauft werden Alaska
Praktisch sind Grenzberechtigungen durch Tauschmaßnahmen
Heute gilt der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Staaten
Nach den Weltkriegen wurden viele Grenzen verändert
Umfang des Staatsgebietes: Grenzen beruhen auf Einigung, manchmal auch unfreiwillig
Bei Flüssen gibt es auch Grenzen
Flussbrücke: Grenze in der Mitte der Brücke
Personalhoheit: Hoheit um die eigenen Staatsangehörigen egal wo diese wohnen, beschränkt sich auf die Rechtsbeziehungen der Staatsangehörigen, z.B Pass
Staatsangehörigkeit: rechtliche Verbindungen zwischen Staat und seinen Personen, es unterliegen ihnen Rechte und Pflichten, Wahlrecht, Wehrpflicht Charakteristika der Staatsangehörigkeit
Ius sanguini: Abstammungsprinzip, die der Eltern
Ius soli: Recht des Bodens, Geburtslandsprinzip
Es gibt immer jedoch Ausnahmen, Staaten die Einwanderungsländer sind = ius soli, in EU jedoch meistens ius sanguini, Ausnahme FR
Einbürgerung: auf Antrag, Sonderfälle z. B Tschechien durch dt. Besetzung
Setzt enge Beziehung zwischen Staat und Neubürgern voraus
Verlust: auch auf Antrag, wenn man eine andere Staatsangehörigkeit hat oder erwirbt oder durch Eintritt in fremden Militärdienst
Doppelstaatler: völkerrechtlich unerwünscht, da es zu Konflikten führen kann, Probleme mit der Wehrpflicht
Effektive Staatsangehörigkeit: Angehhörigkeit, wo man wirklich wohnt z.B Italiener in Argentinien
Diplomatischer Schutz: Recht der Ausländer bzw. der Menschen die im Ausland wohnen
Menschenrechtsverletzungen, Verletzung des Eigentums, Festnahme, es gibt Entschädigung z. B für Enteignung des Eigentums
Wenn das nicht passiert, ist es ein Verstoß des VR
Dann kann man zu Gericht und danach zum Botschafter
Jeder Staat hat ein Recht darauf, dass seine Bürger völkerrechtlich genau behandelt werden
Grundprinzip der Beziehungen der Staaten untereinander
Gewaltverbot
Streitigkeiten sind friedlich zu schließen Art 2 der UN Charta
Es gab immer wieder humanitäre Interventionen, jedoch sind sie nicht zulässig
Selbstverteidungsrecht
Reaktion auf Verletzung, Voraussetzung ist ein bewaffneter Angriff, Beschiessung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes, Blockade des Hafens
Voraussetzungen für Verteidigung
prämentive Selbstverteidigung: wenn man vorher schon Bescheid weiß
präementive: USA, Grund für Irakkrieg
Verteidigungsmaßnahmen müssen unmittelbar sein, jedoch muss auch alles vorbereitet und ausgerüstet werden
Kollektive: Verteidigung zu Gunsten eines anderen Krieges, Bsp: Kuwait USA
Verteidigungsmaßnahmen dürfen nicht zu Strafmaßnahmen führen
Unzulässig auch der Einsatz von Nuklearwaffen gegen Nichtkernwaffen
Friedliche Streitüberlegung:
Alle Mitglieder legen ihre Streite durch friedliche Mittel nieder
gute Dienste: der 3. Staat hilft den beiden anderen die Konflikte beizulegen, er leitet Verhandlungen ein, Schweiz ist spezialisiert auf gute Dienste, meistens die Länder die neutral sind
Untersuchung: sollen feststellen, was der Sachverhalt ist, worum es eigentlich geht, kann von den Parteien selber oder von einem 3. Staat durchgeführt werden
Vermittlung: mehr als gute Dienste, Vermittler kann bei den Verhandlungen dabei sein
Vergleich: der 3. Staat wird den Streitparteien einen Lösungsvorschlag machen, der aber nicht verbindlich ist
Schiedsspruch: etwas förmlicher, womöglich verbindlich, klarer geregelt, gibt Schiedsrichter bzw. Gericht, mehrere konkrete Personen, z. b Staatsoberhaupt, Voraussetzung ist, dass beide Parteien zustimmen
Führt zu verbindlicher Streitbeilegung
Sie müssen sich über die Rechtsgrundlage des Gerichtes einigen, über die Zusammensetzung des Gerichtes, über das anzuwendende Gebiet, wie das Verfahren ablaufen soll
In der Praxis wird es erleichtert, da es seit 1907 das Hagener Abkommen gibt
Ständiger Schiedshof in Den Haag muss eine Liste von möglichen Schiedsrichtern bereit stellen, fakultative Verfahrensregeln
z. B Grenzüberschreitungen ARG-CH, Armelkanal GB-FR
regelmäßig bei wirtschaftlichen Streitigkeiten und für aktuelle und künftige
compromee: eine jetzige Situation fürs Schiedsgericht, über die gestritten wird
Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichtes, großer Aufwand
Regelung über künftige Streitigkeiten oder künftige bilaterale oder multilaterale Meinungsverschiedenheiten
Gerichtliche Beilegung beim internat. Gerichtshof
Versuch eines Vergleiches und wenn nicht, dann Schiedsspruch
Schiedsgericht besteht aus 5 Mitgliedern, Parteien können sich aber auch anders einigen
Personell kann es aus einer Person oder einem Kollegium bestehen
Die Parteien bestimmen, welches Recht gültig ist
Der Schiedsspruch ist entgültig und verbindlich
Bei Befugnisüberschreitung ist der Schiedsspruch nichtig
Falls Schiedsspruch nicht beachtet wird, kommt es zu den üblichen völkerrechtlichen Maßnahmen
Represalie: eine völkerrechtswidrige Handlung, die erlaubt ist, auf eine völkerrechtswidrige Handlung eines anderen Staates
Völkerrechtl. Verpflichtung ggb. Dem anderen Staat wird sonst ja nicht mehr erfüllt
Muss verhältnismäßig sein, darüber lässt sich jedoch streiten
Gilt nach wie vor als Gewaltverbot
Retorsion: unfreundlich, aber kein Akt, der völkerrechtswidrig verboten ist
Gerichtliche Entscheidung: die internat. Gerichtsbarkeit beruht auf völkerrechtliche Verträge, in denen festgelegt ist, wer wie Richter wird, wie das Gericht verfährt etc.
Für die Parteien von Vorteil, da sie sich keine Gedanken machen brauchen über die Richter und das Verfahren
Gericht sofort verfügbar, können gleich entscheiden
Richter sind meistens hauptberuflich tätig
Der internat. Seegerichtshof, europ. Menschenrechtsgerichtshof, der IGH, der EGH
IGH:
Hauptbesprechungsorgan der UNO
Anlage zur Charta
Ab 1923, 1945 unbenannt
Universalitätsprinzip für alle Mitglieder der UNO zuständig
Kann Gutachten erlassen für den Sicherheitsrat
Man muss die Entscheidungen der IGH befolgen, ansonsten gibt es Maßnahmen vom Sicherheitsrat, aber nur wenn er will
Zuständig bei Rechtssachen, die mit den Staaten zu tun haben, Parteien müssen sich aber erst mal einigen
Obligatorische Zuständigkeit, Form der Vereinbarkeit von Staaten, die bereit sind, sich anklagen zu lassen
Verklagen lässt sich ein Staat nur von einem Staat, der bereit ist, sich auch verklagen zu lassen
Art 38.
Parteifähig sind nur Staaten
Keine internat. Organisationen
Interventionsverbot:
Beruht auf Souveränität der Staaten, souveräne Gleichheit
Schützt die Souveränität der Staaten, falls sie gezwungen werden, von einem anderen Staat etwas zu tun, dann ist die Souveränität bedroht
Intervention kann jede Form sein, brieflich, mündlich, Militäreinsatz
Unter 2 Voraussetzungen sind sie nicht verboten: 1. ausschließliche Zuständigkeiten und 2. Einsatz oder Androhung von Zwang
Interventionen gelten als Völkergewohnheitsrecht, Verstoßen können Staaten und I.O aber keine Privatleute
Angelegenheiten für alleinige Zuständigkeit der Staaten: alles was nicht Gegenstand des VR ist
Androhung von Zwang, nicht nur Gewalt
Man bildet Fallgruppen, was erlaubt ist, was nicht
Militärische Einsätze sind verboten
Unterstützung von Aufständischen ist verboten, außer wenn es um humanitäre Hilfe geht
Subversive Intervention ist verboten, wenn die Kanäle z. B für einen Umsturz propagiert haben
Kritik an der Politik ist zulässig
Ob wirtschaftlicher Zwang verboten ist, ist unterschiedlich
Wenn eine unzulässige Intervention stattfindet, kann der Staat zur Represalie oder Retorsion greifen
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